HYGIENEPLAN FÜR DIE

GRUNDSCHULE WETZBACHTALSCHULE NAUBORN MIT AUßENSTELLE SCHWALBACH

I. Vorbemerkung

Der vorliegende Hygieneplan ersetzt den Hygieneplan vom 2. Mai 2022 und gilt ab dem 10. November 2022.
 
Vielfach wurde der Wunsch an das Kultusministerium herangetragen, die aktuell relevan-ten Informationen noch nutzerfreundlicher an einer Stelle zur Verfügung zu stellen. Die-sem Anliegen wird mit dem „Wegweiser zum Umgang mit Corona an Schulen – aktuelle Informationen im Überblick“ nachgekommen. Der Wegweiser bündelt Informationen und enthält Verlinkungen zu dem vorliegenden Hygieneplan sowie zum aktualisierten Leitfa-den „Schulbetrieb im Schuljahr 2022/23“. Die bisher im Hygieneplan verorteten Informa-tionen zu Personaleinsatz, zur Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Präsenzun-terricht sowie zu schulischen Veranstaltungen und Praktika sind nun im Wegweiser ent-halten. Die bisherigen Kapitel des Hygieneplans zum Infektionsschutz beim Sport- und Musikunterricht sowie beim Religions-, Ethik- und Islamunterricht (Schulversuch) sind entfallen, da die dort genannten Einschränkungen nicht mehr gelten. Gestrichen wurde auch das Kapitel zur Durchführung von Alarmproben; hier gelten die regulären Vorgaben aus den „Richtlinien für die brandschutztechnische Ausstattung von Schulen und das Verhalten bei Ausbruch eines Brandes und bei sonstigen Gefahren“ vom 5. November 2019 (ABl. S. 42).
 
Der vorliegende Hygieneplan bezieht sich auf das Schulgebäude und das zur Schule gehörende Schulgelände. Er bezieht sich außerdem auf Räumlichkeiten außerhalb des Schulgeländes, in denen in schulischer Verantwortung ganztägige Bildungs- und Betreu-ungsangebote durchgeführt werden, sowie auf Orte, an denen sonstige schulische Ver-anstaltungen stattfinden.
Der Hygieneplan ist mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration abge-stimmt und wird – soweit erforderlich – an die jeweilige Pandemiesituation angepasst.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Alle Schulen verfügen nach § 36 i. V. m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über einen eigenen schulischen Hygieneplan, in dem die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz geregelt sind, um durch ein hy-gienisches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und aller an Schulen Beteiligten beizutragen. Der schuleigene Hygieneplan ist in diesem Fall der standortspezifischen Situation entsprechend mit angemessenen Infektionsschutzmaßnahmen anzu-passen. Über die Hygienemaßnahmen sind das Personal, die Schülerinnen und Schüler und ggf. deren Sorgeberechtigte auf jeweils geeignete Weise zu unterrichten.
Bei auftretenden Infektionsfällen werden die zuständigen Gesundheitsämter je nach Aus-maß des Infektionsgeschehens und je nach Eingrenzbarkeit der Kontaktpersonen die er-forderlichen Maßnahmen standortspezifisch oder flächendeckend anordnen.
Besondere Regelungen im Hinblick auf Abschlussprüfungen erfolgen ggf. mittels Einzel-erlass.
 
II. Infektionsschutz und Arbeitsschutz
 
Die Schutzziele können nur erreicht werden, wenn sowohl epidemiologische, medizini-sche und unterrichtsorganisatorische Aspekte gleichzeitig betrachtet als auch geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Der vorliegende Hygieneplan enthält auch Angaben über die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Arbeitsschutz sowie über erforderliche individu-elle Schutzmaßnahmen. Die zwecks Anpassung des Hygieneplans an die Gegebenhei-ten in der jeweiligen Schule durchgeführten Überlegungen und Maßnahmen können als auf die Pandemiesituation bezogener Teil der Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 5 ArbSchG und der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vor-schrift 1) für Schülerinnen und Schüler sowie Landesbedienstete bewertet werden.
 
III. Durchführung des Schulbetriebs
 
Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte sowie das weitere schulische Personal gehen bei der Umsetzung von Infektionsschutz- und Hygieneplänen mit gutem Beispiel voran und sorgen zugleich dafür, dass die Schülerinnen und Schüler1 über die Hygienehinweise unterrichtet werden, sie ernst nehmen und ebenfalls umsetzen.
Die Regelungen zum Infektionsschutz sind ausführlich auch im Unterricht durch die Lehr-kräfte zu behandeln. Geeignete Materialien für die unterschiedlichen Altersstufen und in
1 Soweit Schülerinnen und Schüler genannt werden, beziehen sich die Aussagen auch auf Studierende hessischer Schulen.
unterschiedlichen Sprachen stehen im Internet auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hier zur Verfügung.
Alle Beschäftigten des Landes und der Schulträger, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle weiteren an den Schulen tätigen Personen sind darüber hinaus gehalten, die Hygie-nehinweise der zuständigen Gesundheitsämter zu beachten. Darüber hinaus bestehende landesweite schulartspezifische Regelungen bleiben hiervon unberührt.
 
1. Zuständigkeiten
Für die Anordnung sämtlicher unmittelbar auf das Infektionsschutzgesetz gestützten Maßnahmen – z. B. (Teil-)Schließung einer Schule – sind die Gesundheitsämter zustän-dig. Sie informieren die jeweils zuständigen Staatlichen Schulämter und stimmen die Maßnahmen ab.
Für die Umsetzung der Infektionsschutz- und der Hygienemaßnahmen in der Schule ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. Es gehört zu ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben, das Auftreten von COVID-19-Fällen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t und § 8 Abs. 1 Nr. 7 IfSG dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Ge-genüber dem Staatlichen Schulamt hat sie oder er wöchentlich die bekannten Infektions-fälle zu melden.
Die Schulträger sind dafür zuständig, die Ausstattungsgegenstände der Schulgebäude und -anlagen, die nach den in diesem Plan beschriebenen Maßnahmen an den einzelnen Schulen erforderlich sind, wie z. B. Flüssigseife und Einmalhandtücher (Papier oder Stoff), in ausreichender Menge bereitzustellen.
Die Schulen sollen die organisatorische Umsetzung des Infektionsschutzes gemeinsam mit den Schulträgern planen und ausgestalten und in der täglichen Umsetzung sicher-stellen. Sofern ein Entscheidungsspielraum der jeweiligen Dienststelle im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes verbleibt, sind bei der Umsetzung der Pläne die im Einzelfall einschlägigen Beteiligungsrechte der Gremien vor Ort zu gewährleisten.
 
2. Testobliegenheiten
Die Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 ist zur Teilnahme am Präsenzunterricht nicht erforderlich. Auch wei-terhin werden den Schülerinnen und Schülern sowie dem schulischen Personal Antigen-Selbsttests zur freiwilligen Verwendung im häuslichen Umfeld zur Verfügung gestellt.
Fällt ein Antigen-Selbsttest oder ein PCR-Test positiv aus, gelten die Regelungen zur Absonderung nach § 4 der Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung – CoBa-SchuV –) vom 28. September 2022 (GVBl. S. 466) in der jeweils geltenden Fassung.
Ist ein Antigen-Selbsttest positiv, muss sich die betroffene Person unabhängig vom Impfstatus in häusliche Isolation begeben, also zu Hause absondern. Eine entspre-chende Anordnung durch das Gesundheitsamt ist nicht notwendig. Außerdem muss zu-sätzlich ein PCR-Test durchgeführt werden. Für die Durchführung des PCR-Tests darf die Isolation unterbrochen werden. Bei einem negativen PCR-Testergebnis endet die Iso-lationspflicht.
Bei einem positiven PCR-Testergebnis gilt: Die infizierte Person bleibt fünf Tage lang in Isolation – gerechnet ab dem Tag nach dem positiven Antigen-Selbsttest. Der Schulbe-such wird für die Dauer der Isolationspflicht ausgesetzt. Eine Freitestung ist danach nicht mehr notwendig. Bestehen jedoch noch Krankheitssymptome, wird empfohlen, die Isola-tion eigenverantwortlich fortzusetzen, bis mindestens 48 Stunden keine Symptome auf-treten. Schülerinnen und Schüler, die die Isolation eigenverantwortlich fortsetzen, sind in den ersten 48 Stunden nach dem Abklingen der Krankheitssymptome von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht befreit. Wenn die Schule einen Distanzunterricht orga-nisiert, ist daran teilzunehmen.
Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen müssen nicht in Isolation. Dies gilt auch dann, wenn die Haushaltsangehörigen ungeimpft sind oder selbst noch nicht er-krankt waren. Schülerinnen und Schüler, die mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person in einem Haushalt leben oder sonstige enge Kontaktperson einer infizierten Per-son sind, sind weiterhin zur Teilnahme am Unterricht verpflichtet.
Ein Ablaufschema für den Fall eines positiven Antigen-Selbsttests ist hier eingestellt.
Die Wiedereinführung einer Testpflicht für alle hessischen Schülerinnen und Schüler ist nicht beabsichtigt. Sollte dies jedoch zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Ge-sundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur erforderlich werden, könnte eine solche Verpflichtung wieder eingeführt werden.
Ergänzende Beschaffungs- und Finanzierungsregelungen für Sonderfälle werden im Er-lass „Hinweise zur Finanzierung von Ausgaben in Zusammenhang mit Corona-Tests an öffentlichen Schulen bis 31. März 2023“ vom 15. August 2022 (Az. 170.001.000-00123) getroffen.
 
3. Hygienemaßnahmen
 
a) Persönliche Hygienemaßnahmen
Folgende Hygiene- und Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen:
• regelmäßiges Händewaschen (Händewaschen mit Seife für 20 bis 30 Sekunden),
• Einhaltung der Husten- und Niesetikette (Husten oder Niesen in die Armbeuge oder in ein Taschentuch),
• möglichst wenig Körperkontakt (z. B. persönliche Berührungen, Umarmungen, Händeschütteln), sofern sich der Körperkontakt nicht aus unterrichtlichen oder pä-dagogischen Notwendigkeiten ergibt.
Soweit Händewaschen nicht möglich ist, sind die Hände zu desinfizieren. Bei der Ver-wendung von Hände-Desinfektionsmitteln sind die jeweiligen Benutzungshinweise des Herstellers zu beachten. Die verwendeten Mittel sollen viruswirksam sein (Wirkbereich mindestens „begrenzt viruzid“). Es sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit zu ver-wenden. Die Schülerinnen und Schüler sind durch Lehrpersonal anzuleiten und zu be-aufsichtigen.
 
b) Regelungen zum Tragen einer medizinischen Maske (Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar)
Eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske (Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) in Schulen besteht nicht. Das freiwillige Tragen von Masken kann jedoch dazu beitragen, Infektionen zu verhindern und sowohl sich als auch andere zu schützen. Personen, die freiwillig eine medizinische Maske tragen, sollen vor diesem Hintergrund keinesfalls diskriminiert werden. Umgekehrt gilt dies auch für diejenigen, die sich gegen das Tragen einer Maske entscheiden. FFP2-Masken sind noch wirkungsvoller als medizinische Masken. Deshalb sollten Personen mit einem besonderen Risiko für schwere COVID-19-Erkrankungsverläufe abwägen, ob sie sich mit FFP2-Masken schützen.
Im Fall einer Infektion wird empfohlen, in der betroffenen Klasse oder Lerngruppe für den Rest der Woche freiwillig medizinische Masken zu tragen. Das Gesundheitsamt kann darüber hinausgehende Anordnungen treffen.
Die Hinweise des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Ver-wendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie parti-kelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken) sind zu beachten.
Die Wiedereinführung einer Maskenpflicht für alle hessischen Schülerinnen und Schüler ist nicht beabsichtigt. Sollte es jedoch zur Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebs erfor-derlich werden, könnte eine solche Verpflichtung auf Basis des Infektionsschutzgesetzes für die Beschäftigten in Schulen sowie Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schul-jahr wieder eingeführt werden.
 
c) Raumhygiene
Die Maßnahmen beziehen sich nicht nur auf Klassenräume, sondern auf alle Räume. So sind z. B. auch für Lehrerzimmer, Sekretariate oder Versammlungsräume organisatori-sche Maßnahmen zu ergreifen, die eine bestmögliche Umsetzung von Hygieneregeln er-möglichen.
 
aa) Lüften
Klassenräume sollten regelmäßig gelüftet werden. Beim Lüften strömt frische Luft in den Raum und ersetzt die verbrauchte. Um sich vor infektiösen Partikeln zu schützen, sollte pro Stunde ein dreifacher Luftwechsel erfolgen. Das bedeutet, dass die Raumluft dreimal pro Stunde komplett gegen Frischluft von außen ausgetauscht wird. Dies wird idealer-weise wie folgt erreicht:
 
Während des Unterrichts soll alle 20 Minuten gelüftet werden. Alle Fenster müssen weit geöffnet werden (Stoßlüften). Je größer der Temperaturunterschied zwischen innen und außen ist, desto effektiver ist das Lüften. Daher ist bei kalten Außentemperaturen im Win-ter ein Lüften von circa 3 - 5 Minuten ausreichend.
Eine noch bessere Lüftungsart ist das Querlüften. Das bedeutet, dass gegenüberlie-gende Fenster gleichzeitig weit geöffnet werden. In Schulen kann das Querlüften auch durch weit geöffnete Fenster auf der einen Seite und der Fenster im Flur auf der gegen-überliegenden Seite realisiert werden.
Sowohl beim Stoßlüften als auch beim Querlüften sinkt die Temperatur im Raum nur um wenige Grad ab. Nach dem Schließen der Fenster steigt sie aufgrund der erwärmten Gegenstände im Raum rasch wieder an.
Es ist darauf zu achten, die Fenster nicht dauerhaft geöffnet zu lassen. Eine Kippstellung der Fenster führt nicht zu einem ausreichenden Luftaustausch, auch wenn das Fenster den ganzen Tag gekippt bleibt. An kalten Tagen führt dieses hygienisch ineffiziente Lüf-ten zudem dazu, dass Wärme aus dem Raum unnötig entweicht.
Die Lüftungssituation ist für jeden genutzten Raum individuell zu betrachten und passge-nau umzusetzen. Die notwendige Lüftungsdauer ergibt sich aus der Größe des Raums, der Anzahl der sich darin aufhaltenden Personen, der Größe der Fensteröffnung und der Temperaturdifferenz zwischen innen und außen.
Ist eine Stoßlüftung oder Querlüftung nicht möglich, weil z. B. die Fenster nicht vollständig geöffnet werden können, muss durch längere Lüftungszeit und Öffnen von Türen ein aus-reichender Luftaustausch ermöglicht werden. Bei Räumen ohne zu öffnende Fenster o-der mit raumlufttechnischen Anlagen ohne oder mit zu geringer Frischluftzufuhr hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter mit dem zuständigen Schulträger geeignete Maßnah-men zu treffen (z. B. zeitweise Öffnung an sich verschlossener Fenster). In jedem Fall darf hierbei keine ursprünglich gewährleistete Absturzsicherung ohne entsprechende Kompensation aufgegeben werden.
Die Kohlendioxid-Konzentration in Räumen korreliert mit der Aerosolkonzentration. Des-halb eignen sich CO2-Ampeln oder CO2-Apps dazu, beim fachgerechten Lüften zu unter-stützen. Bei einer solchen Messung ist es nicht erforderlich, in jedem Klassenraum ein CO2-Messgerät einzusetzen. Stichprobenartige Messungen in typischen Klassenräumen können ausreichen. Die Unfallkasse Hessen bietet mit „CO2-Timer“ eine App kostenfrei an, die ausdrücklich empfohlen wird und in jedem App-Store erhältlich ist.
Raumlufttechnische Anlagen sollten grundsätzlich mit möglichst hohem Frischluftanteil betrieben werden. Sowohl der Umluftbetrieb zentraler Lüftungsanlagen als auch Lüf-tungsanlagen, die nur Raumluft umwälzen und konditionieren (heizen, kühlen, befeuch-ten), sollten vermieden werden. Weil kleine kontaminierte Partikel lange in der Raumluft verbleiben, sollte die Lüftungsanlage mindestens zwei Stunden vor und nach Benutzung des Gebäudes auf Nennleistung gefahren werden.
Raumlufttechnische Anlagen sollen während der Betriebs- oder Arbeitszeiten nicht abge-schaltet werden, da dies zu einer Erhöhung der Konzentration von Viren in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infektionsrisikos führen kann. Bei CO2-gesteuerten Anlagen sollte nach Angaben der Unfallkasse Hessen der Zielwert 400 ppm betragen. Dadurch wird die Nennleistung dauerhaft erreicht.
Weitere Informationen zum Thema Lüften können der Empfehlung „SARS-CoV-2: Emp-fehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen“ (FBVW-502) der Deut-schen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) entnommen werden.
Eine Basis für die Priorisierung der Lüftungsmaßnahmen an Schulen bieten die Veröf-fentlichungen des Umweltbundesamtes (UBA) „Richtig Lüften in Schulen“ vom 22. De-zember 2021, sowie „Lüftung, Lüftungsanlagen und mobile Luftreiniger an Schulen“ vom 10. September 2021.
 
bb) Reinigung
Generell nimmt die Infektiosität von Coronaviren auf unbelebten Oberflächen in Abhän-gigkeit von Material- und Umweltbedingungen wie Temperatur und Feuchtigkeit rasch ab.
Dennoch steht in der Schule die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt auch für Oberflächen, welchen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden. Auch hier sollen Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden.
Auf eine regelmäßige Reinigung des Schulgebäudes ist zu achten. Sicherzustellen sind folgende Punkte:
 
• Regelmäßige Oberflächenreinigung, insbesondere der Handkontaktflächen (z. B. Türklinken, Lichtschalter, Treppen- und Handläufe). Bei starker (sichtba-rer) Kontamination zudem anlassbezogen zwischendurch.
• Eine Desinfektion von Oberflächen kann in bestimmten Situationen (z. B. Kon-tamination mit Körperausscheidungen wie Blut, Erbrochenem oder Stuhl) zweckmäßig sein. Wird eine Desinfektion im Einzelfall als notwendig erachtet, sollte diese generell als Wischdesinfektion durchgeführt werden. Eine Sprüh-desinfektion, d. h. die Benetzung der Oberfläche ohne mechanische Einwir-kung, ist weniger effektiv und auch aus Arbeitsschutzgründen bedenklich, weil Desinfektionsmittel eingeatmet werden können. Auch Raumbegasungen zur Desinfektion sind hier grundsätzlich nicht angezeigt.
• Eine routinemäßige Flächendesinfektion in Schulen wird auch in der jetzigen COVID-19-Pandemie durch das Robert Koch-Institut nicht empfohlen. Hier ist die angemessene Reinigung ausreichend.
 
d) Hygiene im Sanitärbereich
Flüssigseifenspender und Händetrockenmöglichkeiten (Einmalhandtücher) sind in einem Umfang bereitzustellen und zu ergänzen, die es ermöglichen, eine regelmäßige und sachgemäße Händehygiene durchzuführen. Entsprechende Anleitungen für eine sach-gemäße Händehygiene und -desinfektion sind in den Sanitärbereichen auszuhängen. Bei Endlostuchrollen ist die Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Nicht zulässig sind Gemein-schaftshandtücher oder -seifen. Trockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, soweit sie nicht über eine HEPA-Filterung verfügen.
Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten und eine hygienisch sichere Müllentsorgung ist sicherzustellen.
 
4. Dokumentation und Nachverfolgung
Schulen müssen der Unfallkasse Hessen positive Fälle in der Regel nicht melden oder eine Unfallanzeige erstellen. Diese muss für infizierte Schülerinnen, Schüler oder Be-schäftigte (nicht für Beamtinnen und Beamte) nur erstellt werden, wenn die Infektion in der Schule stattfand (die Indexperson ist bekannt oder es gibt ein massenhaftes Aus-bruchsgeschehen) und die betroffene Person wegen der Symptome beim Arzt behandelt werden musste. Hier gelten die Regelungen unter https://www.ukh.de/schule/corona-si-tuation-in-der-schule. Darüber hinaus haben die Schulleiterinnen und Schulleiter wö-chentlich die bekannten Infektionsfälle an das Staatliche Schulamt zu melden (siehe 1.).
Zusätzlich wird die Verwendung der Corona-Warn-App empfohlen. Die Verwendung ist freiwillig und kann nicht angeordnet werden.
 
5.Schulische Ganztagsangebote und Mittagsbetreuung
Für schulische Ganztagsangebote, die Betreuungsangebote der Schulträger und Mittags-betreuung gelten ebenfalls die Regelungen dieses Hygieneplans.
 
6.Erste Hilfe und Schulsanitätsdienst
Insbesondere bei Maßnahmen der Ersten Hilfe sowie im Schulsanitätsdienst kann nähe-rer Kontakt nicht vermieden werden. Hierfür sollten außer den üblichen Erste-Hilfe-Mate-rialien geeignete Schutzmasken sowie Einmalhandschuhe und ggf. eine Beatmungs-maske mit Ventil als Beatmungshilfe für die Atemspende bei der Reanimation im Notfall-koffer vorgehalten werden, die nach der Verwendung entsprechend ersetzt bzw. gereinigt und aufbereitet werden.
Für die Ausstattung des Notfallkoffers und den Ersatz verbrauchter Materialien ist der Schulträger zuständig.
Sowohl die Ersthelferin oder der Ersthelfer als auch die hilfebedürftige Person sollten geeignete Masken tragen. Die Ersthelferin oder der Ersthelfer muss darüber hinaus Ein-malhandschuhe zum Eigenschutz tragen. Im Fall einer Atemspende wird die Verwendung einer Beatmungshilfe empfohlen. Sollte eine solche nicht zur Hand sein, steht an erster Stelle die Herzdruckmassage. Es liegt im Ermessen der ersthelfenden Person, ob sie eine Beatmung durchführt oder nicht.
Besondere Bedeutung haben die allgemeinen Hygieneregeln (hygienisches Händewa-schen oder ggf. Hände desinfizieren, Husten- und Nies-Etikette) für die Ersthelfenden.
 
7. Weitere Hinweise
Die aktuellen Informationen können auf der Internetseite des Kultusministeriums sowie auf der Internetseite des Sozialministeriums abgerufen werden.
 
IV. Unterstützung
 
Als Ansprechpartner stehen die örtlichen Gesundheitsämter und der Medical Airport Ser-vice (MAS) zur Verfügung. Der Medical Airport Service berät betriebsmedizinisch, ar-beitssicherheitstechnisch und in Fragen der Gesundheitsförderung.