Förderverein für die Wetzbachtalschule
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen" Förderverein für die Wetzbachtalschule". Nach Eintragung in das Vereinsregister des örtlich zuständigen Amtsgerichts erhält der Verein den Zusatz "e.V.".
(2) Sitz des Vereins ist 35580 Wetzlar-Nauborn.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.01.1994 und endet mit dem 31.12.1994.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, Schülerinnen und Schüler der Wetzbachtalschule durch Finanz- und Sachspenden zu fördern.
§ 3 Ausrichtung des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 AG.
(2) Der Verein ist weltanschaulich, konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden.
(3) Sämtliche Ämter im Verein sind ehrenamtlich.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.
§ 4 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel, die dem Verein für seine Zwecke zur Verfügung stehen, sind:
a) Zuschüsse des Schulträgers
b) Zuschüsse des Kultusministeriums
c) Zuschüsse der Stadt Wetzlar
d) Zuschüsse der Gemeinde Schöffengrund
e) Die Beiträge der Mitglieder
f) Zuwendungen, Schenkungen, Spenden
g) Einnahmen, besonders aus Veranstaltungen
h) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
i) Zinserträge
§ 5 Beiträge
(1) Ein jährlicher Mindestmitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragshöhe kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Der Mitgliedsbeitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
(2) Sind die Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten eines Kindes beide Mitglieder des Vereins, so haben sie nur einen Beitrag zu entrichten.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beitragsverpflichtungen erlassen.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich seinen Zweck zu Eigen machen. Die Mitgliedschaft kann unbefristet oder auf die Dauer des Schulbesuchs des Kindes/der Kinder befristet sein.
(2) Der Eintritt in den Verein geschieht mittels einer schriftlichen Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod der natürlichen oder mit dem Erlöschen der juristischen Person,
b) mit dem Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und spätestens bis zum 1. September dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist,
c) mit Ausschluss, der bei Zuwiderhandlung gegen die Bestrebungen des Vereins nach Anhörung des betreffenden Mitglieds durch den Vorstand ausgesprochen werden kann,
d) bei befristeter Mitgliedschaft mit dem Schulaustritt des Kindes/der Kinder zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, für die sie Anträge stellen und ihr Stimmrecht ausüben können.
(2) Die Mitglieder haben die Satzung zu beachten und das Eigentum des Vereins pfleglich und sorgsam zu behandeln.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.
§ 9 Der Vorstand
(1) Die Vereinsleitung liegt in Händen des Vorstands.
(2) Dieser besteht aus der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter, der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und der jeweiligen Leiterin bzw. dem jeweiligen Lehrer der Wetzbachtalschule.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen sind berechtigt, den Verein in Rechtsangelegenheiten gemeinsam zu vertreten.
(4) Dieser gesetzliche Vorstand wird erweitert durch:
a) eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer, dem/der auch die Protokollführung des Vereins obliegt,
b) dem Beirat, damit ein breiterer Erfahrungsaustausch im Vorstand möglich ist,
c) die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Schulelternbeirates der Wetzbachtalschule.
(5) Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter. Er hat für die rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen, wenn ein Vorstandsmitglied an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
(6) Der Vorstand ist bei Bedarf durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und - falls diese/r verhindert ist - durch seine Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter einzuberufen.
(7) Die Einladung hat in der Regel eine Woche vorher schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Dringlichkeitsfällen genügt eine Frist von 2 Tagen bei mündlicher Bekanntgabe.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt.
(9) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(11) Die Niederschriften sind aufzubewahren und bei der nächsten Sitzung des Vorstands diesem zur Genehmigung vorzulegen.
(12) Einsicht in die Protokolle steht jedem Mitglied des Vereins zu.
§ 10 Der Beirat
(1) Der Beirat berät den Vorstand, insbesondere in Fragen der Verwendung der Vereinsmittel.
Der Beirat besteht aus drei gewählten Vereinsmitgliedern.
§ 11 Wahl des Vorstands und des Beirats
(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die 1. Vorsitzende bzw. den 1. Vorsitzenden, die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter , die Schatzmeisterin bzw. den Schatzmeister und die Schriftführerin bzw. den Schriftführer sowie den Beirat.
(2) Wiederwahl ist zulässig. Wenn sich kein Widerspruch erhebt, wird bei einem Wahlgang offen abgestimmt.
(3) Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Wahlleiter schriftlich vorliegt.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher in Textform eingeladen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann durch Brief, Email, Aushang (im Elterninformationskasten der Wetzbachtalschule in Nauborn und im Eingangsbereich der Wetzbachtalschule in Schwalbach) oder Veröffentlichung (als Artikel in der „Wetzlarer Neuen Zeitung“) erfolgen. Anträge zur Tagesordnung seitens der Mitglieder müssen vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 13 Pflichten und Rechte der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) die Genehmigung des Prüfungsberichts über die Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstands,
c) die Wahl des Vorstands und des Beirats sowie zweier Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer,
d) die Genehmigung von Satzungsänderungen,
e) die Entscheidung über eingereichte Anträge und
f) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge.
(2) Eine "außerordentliche Mitgliederversammlung" wird vom Vorstand bei Bedarf einberufen oder wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit, soweit dies in der Satzung nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
§ 14 KassenprüferInnen
(1) Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer werden mit einfacher Mehrheit auf ein Jahr gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Einmalige Wiederwahl einer Prüferin bze. eines Prüfers ist zulässig, der/die zweite muss ausscheiden.
(2) Die Pflichten der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer sind, Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.
§ 15 Protokollführung
(1) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der die Sitzung Leitenden und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(2) Die Niederschriften sind aufzubewahren.
§ 16 Satzungsänderung
(1) Jede Änderung der Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen in der Tagesordnung zur Einladung der Mitglieder enthalten sein.
§ 17 Eigentum des Vereins
(1) Anschaffungen aus Mitteln des Vereins werden der Wetzbachtalschule als Dauerleihgabe überlassen. Sie sind dem §2 dargestellten Zweck zu verwenden.
(2) Sie müssen, falls sie nicht dem laufenden Verbrauch dienen, inventarisiert werden. Dabei ist der Förderverein als Eigentümer auszuweisen. Etwaige Zweckbindung ist kenntlich zu machen. Sie sind somit versicherungsrechtlich im Rahmen der durch den Schulträger geschlossenen Versicherungen mitversichert.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss wenigstens von zwei Dritteln der Mitglieder schriftlich bei dem/der Vorsitzenden eingebracht werden. Dieser hat den Antrag mindestens einen Monat vor Anberaumung der Mitgliederversammlung sämtlichen Mitgliedern bekanntzugeben.
Zur Beschlussfassung dieser Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder und die Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat dielder Vorsitzende innerhalb Monatsfrist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschließen kann.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Wetzbachtalschule, mit der Auflage, es unmittelbar oder ausschließlich im Sinne des § 2 der Vereinssatzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
35580 Wetzlar-Nauborn, den 16.03.2018